Allgemeine Geschäftsbedingungen Shadowpainting

Artikel 1 Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, in denen Verkäuferin Sachen und Dienstleistungen verkauft beziehungsweise liefert. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

Artikel 2 Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Für den Vertragsinhalt (insbesondere den Leistungsumfang) ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn Verkäuferin die Änderungen und / oder Ergänzungen schriftlich bestätigt hat.
2.2 Für Bilder, Beschreibungen und Zeichnungen sowie die Größe und das Gewicht in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten behält sich Verkäuferin das Recht vor, Änderungen vorzunehmen, soweit sich das betreffende Objekt nicht signifikant ändert, jedoch seine Qualität verbessert. Wenn Verkäuferin ein Modell, Muster oder Beispiel zeigt oder zur Verfügung stellt, wird dies immer nur andeutungsweise erfolgen. Die Beschaffenheit der zu liefernden Sachen kann vom Muster, Modell oder Beispiel abweichen.
2.3 Die Preise der Verkäuferin verstehen sich inklusive Umsatzsteuer ab Lager oder ab Werk. Die Rechnungen werden in € / Euro ausgestellt, sofern nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Verkäuferin spezifiziert die Rechnung entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften. Wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines europäischen Käufers nicht bekannt ist, werden die geltenden niederländischen Umsatzsteuertarife in Rechnung gestellt.
2.4 Transportkosten sind conform die Preise von PostNl
2.5 Für einen Vertrag gelten die Preise, die (entsprechend den Preislisten der Verkäuferin) bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Die Kosten für auf Verlangen des Kunden zur Verfügung gestellte Muster beziehungsweise Kosten, die sich daraus ergeben, werden dem Kunden berechnet. Auf Verlangen retourniert der Kunde Muster, die nicht berechnet werden, auf eigene Kosten.
2.6 Die Bezahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen.
2.7 Im Falle der Liquidation, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder wenn das Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen (WSNP: das niederländische Gesetz zur Schuldensanierung natürlicher Personen) für den Käufer zur Anwendung kommt, werden die an den Käufer geforderten Beträge sofort fällig.
2.8 Bezahlungen seitens des Käufers dienen an erster Stelle immer zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten, an zweiter Stelle für solche ausstehenden Rechnungen, die die längste Zeit offen stehen, auch wenn der Käufer die Bezahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. Die Bezahlung hat ohne Rabatt oder Verrechnung zu erfolgen. Verkäuferin behält sich das Recht vor, um Vorausbezahlung oder Barbezahlung beziehungsweise entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
2.9 Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Käufer in Verzug; ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der Käufer der Verkäuferin Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat. Als weitere Folge des Bezahlungsrückstandes werden alle sonstigen offenstehenden und an sich noch nicht fälligen Rechnungen fällig. Bezahlungen per Scheck oder Lastschrift gelten erst dann als erfolgt, wenn die endgültige Gutschrift stattgefunden hat. Wechsel werden nur (unter Berechnung des Diskontsatzes und sonstiger Kosten des Wechsels) als Bezahlung akzeptiert.

Artikel 3 Lieferung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager oder ab Werk. Wurde einer der „Incoterms“ als Lieferbedingung vereinbart, dann kommen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms zur Anwendung. Die Gefahr der Zerstörung und / oder der Verschlechterung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Sachen zum Transport übergeben werden. Dies gilt ungeachtet des Ortes der Lieferung und des Trägers der Transportkosten.
3.2 Käufer ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie dem Käufer angeliefert beziehungsweise angeboten werden. Weigert sich Käufer oder unterlässt er es, Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Sachen auf Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall hat Käufer für alle zusätzlichen Kosten, unter anderem auf jeden Fall für die Lagerungs- und Transportkosten, aufzukommen.
3.3 Wählt Käufer eine besondere Art des Versands (wie Express, Kuriere usw.) gehen die zusätzlichen Kosten auf Rechnung des Käufers.
3.4 Verkäuferin darf verkaufte Sachen in Teilen abliefern. Dies gilt nicht, wenn die Teillieferung keinen selbstständigen Wert hat. Werden die Sachen in Teilen abgeliefert, ist Verkäuferin berechtigt, jeden Teil getrennt zu fakturieren.
Für Sachen, für die Bestellung auf Abruf vereinbart wurde, und die der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist abruft oder die der Käufer bei Fehlen einer vereinbarten Frist nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss der Abrufvereinbarung abruft, gilt, dass der Abruf am letzten Tag, an dem ein Abruf der Bestellungen möglich ist, beziehungsweise beim Fehlen einer Abruffrist der Abruf 12 Monate nach Abschluss der Abrufvereinbarung erfolgt sein muss. In diesem Fall ist Verkäuferin berechtigt, die betreffenden Sachen auf Rechnung und Gefahr des Käufers lagern zu lassen.

Artikel 4 Lieferzeit

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist eine vereinbarte Lieferzeit keine äußerste Frist. Bei nicht zeitgerechter Ablieferung hat Käufer die Verkäuferin daher schriftlich in Verzug zu setzen.
4.2 Die Lieferfristen beruhen auf individuellen Vereinbarungen. Die Lieferfrist wurde eingehalten, wenn die zu liefernden Waren zum Transport bereit sind und dies dem Käufer mitgeteilt wurde.
4.3 Kann Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, aus Gründen, für die Verkäuferin nicht verantwortlich ist, wie Störungen, Streiks, Aussperrungen, Probleme im Zusammenhang mit der Energieversorgung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Rohstoffe, usw., dann wird Verkäuferin den Käufer sofort verständigen. In diesem Fall ist Käufer nicht zur Vertragskündigung berechtigt. Sofern nicht zu erwarten ist, dass Verkäuferin ihre Dienste innerhalb einer angemessenen Frist (längstens innerhalb von vier Monaten) erbringt, können sowohl Verkäuferin als auch Käufer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Ursachen vier Monate nach der Mitteilung der Verkäuferin noch immer nicht beseitigt sind. Sollten die Ursachen für die nicht rechtzeitige Lieferung bereits beim Zustandekommen des Vertrages zu erkennen gewesen sein, ist Käufer nicht zur Kündigung berechtigt.

Artikel 5 Vertragsrücktritt

5.1 Die Forderungen der Verkäuferin an Käufer sind sofort fällig und zahlbar, wenn:
- nach dem Vertragsabschluss Verkäuferin Umstände bekannt werden, die begründeten Anlass zur Befürchtung geben, dass Käufer den Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- Verkäuferin den Käufer um eine Sicherheit für die Erfüllung ersucht und Käufer diese Sicherheit nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt hat beziehungsweise diese Sicherheit unzureichend ist.
5.2 In den vorgenannten Fällen ist Verkäuferin berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen beziehungsweise zu beenden; dies gilt unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz.
5.3 Treten Umstände in Bezug auf Personen und / oder Materialien ein, deren sich Verkäuferin während der Vertragsausführung bedient oder für gewöhnlich bedient, wodurch die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder in solch einem Ausmaß problematisch und / oder unverhältnismäßig verteuert wird, sodass die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung unzumutbar wird, ist Verkäuferin zum Vertragsrücktritt berechtigt.

Artikel 6 Garantie

6.1 Verkäuferin garantiert, dass die von ihr gelieferte Ware für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der erfolgten Lieferung frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
6.2 Sofern Verkäuferin eine Mängelrüge im Rahmen der Garantie als begründet anerkennt, ist Verkäuferin nur dazu verpflichtet, das ihrer Entscheidung nach Fehlende zu liefern, die Ware, auf die sich die Mängelrüge bezieht, zu ersetzen oder dem Käufer gegen Rücklieferung der Sachen, auf die sich die Mängelrüge bezieht, den Preis zurückzubezahlen.
6.3 Für Schaden, der aufgrund eines Mangels an dem Gelieferten entstanden ist, haftet Verkäuferin gemäß des Bestimmten in Artikel 10 (Haftung).
6.4 Die Garantie erlischt, wenn Käufer den Schaden durch unsachgemäße Behandlung einer garantierten Sache verursacht.
6.5 Ist der Mangel an dem Produkt einem Dritten zuzuschreiben, ist Verkäuferin berechtigt, die Garantieforderung an den betreffenden Lieferanten dem Käufer zu übertragen. In letzterem Fall kann Verkäuferin erst haftbar gemacht werden, wenn Käufer gegenüber dem betreffenden Lieferanten die Forderungen geltend gemacht hat.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von Verkäuferin gelieferten Sachen bleiben Eigentum der Verkäuferin, bis Käufer alle Verpflichtungen, die sich aus den mit Verkäuferin abgeschlossenen Verträgen ergeben, erfüllt hat:
- die Gegenleistung/en für gelieferte oder noch zu liefernde Sache/Sachen selbst;
- die Gegenleistung/en für erbrachte oder zu erbringende Dienstleistung oder Dienstleistungen der Verkäuferin, die sich aus dem Vertrag ergeben;
- eventuelle Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrages oder der Verträge durch Käufer.
7.2 Die sachenrechtlichen Folgen einer für den Export bestimmten Sache unterliegen dem Recht des Ziellandes der betreffenden Sache, sofern der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Ziellandes nicht seine Wirkung verliert, bis der volle Preis gezahlt wird, es sei denn Verkäuferin hat anderes bestimmt.
7.3 Durch Verkäuferin gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit veräußert werden. Übrigens ist Käufer nicht berechtigt, die Sachen zu verpfänden oder ein sonstiges Recht auf sie zu bestellen.
7.4 Für gelieferte Sachen, die durch Bezahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen sind und die sich noch immer im Besitz des Käufers befinden, behält sich Verkäuferin hiermit bereits jetzt für später die Pfandrechte gemäß Artikel 3:237 BW (des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zur Besicherung von Forderungen vor, die sich auf andere als in Absatz 1 dieses Artikels genannten Forderungen gleich welcher Art beziehen, die Verkäuferin dem Käufer gegenüber haben könnte. Die in diesen Absatz aufgenommene Befugnis gilt auch für von Verkäuferin gelieferte Sachen, die Käufer bearbeitet oder verarbeitet, wodurch der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin verloren gegangen ist.
7.5 Wenn Käufer den Verpflichtungen nicht nachkommt oder Gründe vorliegen, die dies befürchten lassen, ist Verkäuferin berechtigt, gelieferte Sachen, auf die gemäß Absatz 1 der Eigentumsvorbehalt ruht, beim Käufer oder Dritten, die die Ware für den Käufer bewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Käufer ist verpflichtet, unter Androhung einer Geldstrafe von 10% des vom Käufer geschuldeten Betrages, dabei mitzuwirken.
7.6 Sofern Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen Rechte geltend machen oder machen lassen, ist Käufer verpflichtet, dies der Verkäuferin, so schnell wie billigerweise erwartet werden kann, mitzuteilen.
7.7 Käufer verpflichtet sich auf erstes Ersuchen der Verkäuferin
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu lassen und Einsicht in die Versicherungspolizze zu gewähren;
- alle Ansprüche des Käufers an die Versicherer in Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen der Verkäuferin auf die in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Weise zu verpfänden;
- die Forderungen, die der Käufer gegenüber Abnehmern von Sachen erhält, die Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, der Verkäuferin auf die in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Weise zu verpfänden;
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum der Verkäuferin zu kennzeichnen;
- auf andere Art und Weise an allen redlichen Maßnahmen mitzuarbeiten, die Verkäuferin zum Schutz ihres Eigentumsrechts der Sachen treffen will und die die normale Geschäftsausübung des Käufers nicht behindern.

Artikel 8 Mängel

8.1 Käufer hat die gekauften Sachen bei Ablieferung - oder so schnell wie möglich danach - zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dabei hat Käufer zu kontrollieren, ob das Gelieferte dem Vertrag entspricht, und zwar:
- ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
- ob die abgelieferten Sachen hinsichtlich Quantität (beispielsweise Anzahl und Menge) dem Vertrag entsprechen;
- ob die abgelieferten Sachen den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder - sollten diese fehlen - den Anforderungen, die für einen normalen Gebrauch und/oder Handelszwecke erforderlich sind, entsprechen.
8.2 Werden sichtbare Mängel oder Fehlanzahlen festgestellt, dann hat Käufer diese innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung der Verkäuferin schriftlich mitzuteilen.
8.3 Nicht sichtbare Mängel hat Käufer innerhalb 8 Tagen, nachdem er sie entdeckt hat, jedoch spätestens 8 Tage nach Ablieferung der Verkäuferin schriftlich mitzuteilen.
8.4 Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, gilt die Lieferung als genehmigt.
8.5 Auch wenn Käufer rechtzeitig reklamiert, bleibt seine Verpflichtung zur Bezahlung und Abnahme der zu liefernden Sachen aufrecht. Sachen können nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin retourniert werden. Sobald Käufer von Verkäuferin die Zustimmung dazu erhalten hat, hat Käufer die reklamierten Sachen auf eigene Kosten zu retournieren. Die Retoursendung muss die Kopie der Rechnung, den Packzettel und das Beschwerdeformular enthalten.

Artikel 9 Inkassokosten

9.1 Sofern Käufer nicht oder nicht rechtzeitig seinen Verpflichtungen nachkommt, gehen alle Kosten der Verkäuferin zur Erlangung der außergerichtlichen Erfüllung zu Lasten des Käufers, zusätzlich zu dem vereinbarten Preis und den vereinbarten Kosten, die für die Bezahlung durch den Käufer anfallen, einschließlich der Kosten für die Erstellung und Versendung von Mahnungen, die Erstellung eines Einigungsvorschlages und das Einholen von Informationen. In jedem Fall schuldet Käufer im Verzugsfall:
- bis Euro 3.000,- 15%
- von den Mehrbeträgen bis Euro 6.000,- 10%
- von den Mehrbeträgen bis Euro 15.000,- 8%
- von den Mehrbeträgen bis Euro 60.000,- 5%
- von den weiteren Mehrbeträgen 3%
Weist Verkäuferin nach, dass höhere Kosten entstanden sind, sind auch diese zu vergüten.
9.2 Käufer schuldet der Verkäuferin die der Verkäuferin entstehenden gerichtlichen Kosten in allen Instanzen, ausgenommen Käufer kann nachweisen, dass diese unzumutbar hoch sind. Dies gilt nur, sofern Verkäuferin und Käufer in Bezug auf einen Vertrag, für den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, ein gerichtliches Verfahren führen, und eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird, in der Käufer vollständig oder überwiegend unterliegt.

Artikel 10 Haftung

10.1 Für Mängel an den gelieferten Sachen gilt die Garantie wie in Artikel 6 (Garantie) dieser Geschäftsbedingungen beschrieben.
10.2 Jede andere Haftung seitens der Verkäuferin als die im Sinne von Absatz 1 bleibt auf den Betrag beschränkt, der vom Versicherer ausbezahlt wird, es sei denn, der Schaden ist dem Vorsatz oder der bewussten Leichtfertigkeit der Verkäuferin oder ihrer Betriebsführung zuzuschreiben.
10.3 Bezahlt der Versicherer den Schaden nicht oder wird der Schaden von der Versicherung nicht gedeckt, so bleibt die Haftung der Verkäuferin auf das Fünffache des Rechnungswertes exklusive Umsatzsteuer mit einem Maximum von € 2.500 beschränkt.
10.4 Verkäuferin haftet nie für Folgeschäden und/oder Gewinnausfall, unter welchem Namen immer, die Käufer erleidet.

Artikel 11 Eigentums- und Urheberrechte

11.1 Soweit Verkäuferin Muster verwendet, die Verkäuferin entwickelt hat, behält sich Verkäuferin alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Verwendung Dritter ohne schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin ist verboten.

Artikel 12 Kundendaten

12.1 Verkäuferin ist berechtigt, alle relevanten Kundendaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.

Artikel 13 Streitfälle

13.1 Das Arrondissementgericht in Tilburg ist ausschließlich zuständig, in allen Streitfällen, die zwischen Verkäuferin und Käufer eintreten können, zu entscheiden. Verkäuferin bleibt jedoch befugt, den Käufer vor den zuständigen Richter am Wohnort des Käufers vorzuladen.

Artikel 14 Anwendbares Recht

14.1 Für jedes Rechtsverhältnis zwischen Verkäuferin und Käufer gilt niederländisches Recht.

Artikel 15 Änderung der Geschäftsbedingungen

15.1 Verkäuferin ist berechtigt, Änderungen in diesen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten ab dem für die Wirksamkeit bekannt gegebenen Zeitpunkt in Kraft.
15.2 Verkäuferin wird die geänderten Geschäftsbedingungen dem Käufer zeitgerecht zuschicken. Wurde dem Käufer kein Zeitpunkt für die Wirksamkeit mitgeteilt, treten sie in Kraft, sobald dem Käufer die Änderung mitgeteilt wurde.